Mit einem Abnehmer/Debitor ist der Schuldner von Geld gemeint. Im Factoring wird der Begriff für den Kunden des Factoring-Kunden verwendet.
Grundsätzlich sind Forderungen im Wege der Abtretung übertragbar. Allerdings kann dies durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausgeschlossen werden. In Deutschland ist eine Abtretung dennoch (aufgrund der Regelung in § 354a HGB) im Wege des Factoring grundsätzlich wirksam, wenn das Rechtsgeschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt.
Der Factoring-Kunde liefert seine Waren an seine Debitoren aus oder erbringt Dienstleistungen für diese und erstellt diesen dafür Rechnungen, welche regelmäßig eine Anzeige über die Abtretung der Forderung zugunsten des Factors beinhalten und den Debitor verpflichten, auf das vom Factor angegebene Konto zu zahlen. Hiervon wird beim stillen Factoring eine Ausnahme gemacht.
Mit Abtretung meint man die Übertragung einer Forderung von einem abtretenden Gläubiger (Zedent) an einen Abtretungsempfänger (Zessionar). Die Abtretung von Forderungen erfolgt im Factoring-Vertrag zwischen dem Factoring-Kunden und dem Factor.
Unter einer Abzugsquote versteht man zum einen die Abzüge eines Debitors wie Boni, Skonti und Rabatte aber auch für Gutschriften wegen Mängelrügen etc. Für diese Abzüge (Wertminderung des ursprünglichen Rechnungsbetrages, also der Forderung) bildet der Factor einen prozentualen Sicherheitseinbehalt.
Im Factoring-Vertrag verpflichtet sich der Factoring-Kunde gegenüber dem Factor, sämtliche zukünftig entstehenden Forderungen aus Lieferung und Leistung gegen Debitoren, oder auch nur bestimmte Teile hiervon (Ausschnitts-Factoring), zum Ankauf anzubieten.
Im Rahmen des Factoring-Vertrages wird regelmäßig der Ankauf von Forderungen eines Factoring-Kunden gegen dessen Debitoren geregelt.
Ausfallrisiko ist das Risiko des teilweisen oder vollständigen Forderungsverlustes wegen Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (Debitors).
Der Factor übernimmt das Ausfallrisiko regelmäßig zu 100 Prozent regresslos (Delkredere).
Beim Ausschnitts-Factoring verkauft ein Factoring-Kunde nur einen Teil seiner Forderungen gegen Debitoren, beispielsweise nur bestimmte Abnehmergruppen oder nur bestimmte Produkte und / oder Dienstleistungen.
Der Factor zahlt nach Ankauf der Forderungen in der Regel 80 bis 90 % des Rechnungsbetrags aus. Die Restsumme (Abzugsquote) dient als Sicherheitseinbehalt und wird unverzüglich nach Zahlung durch den Debitor oder Eintritt des Delkrederefalles vom Factor überwiesen.
Außenstände sind betriebswirtschaftlich gesehen „totes Kapital“. Mit Hilfe von Factoring, also dem Verkauf von Forderungen, lassen sich die noch nicht fälligen Forderungen in sofortige Liquidität umwandeln.