Als Gegenleistung für den Kauf der Forderung zahlt der Factor an den Factoring-Kunden umgehend den Kaufpreis für die Forderungen aus. Dieser Kaufpreis entspricht dem Brutto-Rechnungsbetrag der angekauften Forderung abzüglich des Kaufpreiseinbehalts bzw. Sperrkontos. Zudem wird die Factoring-Gebühr (Entgelt für die individuell vereinbarten Leistungen des Factors (Debitorenmanagement, Delkredereübernahme) sowie ein Diskont für die Finanzierung der Forderungen in Anzug gebracht.
Der Kaufpreiseinbehalt (auch Sperrkonto genannt) ist ein Betrag (in der Regel 10-20 % der angekauften und bevorschussten Forderungen) den der Factor zunächst einbehält. Mit diesem Betrag werden eventuelle Mängeleinreden der Debitoren, Aufrechnungen, Boni, Skonti, Rabatte
u. ä. abgedeckt. Der zunächst einbehaltene Betrag wird nach Zahlung des Debitors oder spätestens im Delkrederefall unverzüglich an den Kunden ausbezahlt.
Die Konzentrationsklausel bestimmt die maximal zulässige Höhe des Forderungsbestandes eines Debitors im Verhältnis zum Gesamtbestand der Forderungen eines Factoring-Kunden.
Die Kosten des Factoring setzen sich aus den Zinsen für die Finanzierung der Forderungen und dem Factoring-Entgelt zusammen. Zusätzlich können z. B. für die Prüfung der Bonität der Debitoren weitere Kosten entstehen.
Der Abschluss einer Kreditversicherung dient dazu, sich vor dem Ausfallrisiko des Debitors zu schützen. Im Unterschied zum Factor übernimmt eine Kreditversicherung das Ausfallrisiko regelmäßig nicht zu einhundert Prozent.
Das Kreditwesengesetz (KWG) stellt u. a. den Rahmen, in dem sich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bewegen dürfen. Factoring ist nach dem KWG eine Finanzdienstleistung, so dass Factoringunternehmen grundsätzlich als Finanzdienstleistungsinstitute einzustufen sind.