Factoring ist für viele mittelständische Unternehmen zu einem wichtigen Instrument geworden, um die Liquidität zu verbessern und Risikominimierung zu betreiben. Doch wie bei jeder Finanzierungsform sind auch hier rechtliche Aspekte zu beachten. Dieser Blogbeitrag beleuchtet einige wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen, die Unternehmen beim Einsatz von Factoring kennen sollten.
Factoring, also der regelmäßige Forderungsverkauf, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch ist für Unternehmen die generelle Unterscheidung zwischen zwei Vertragsarten relevant: echtes und unechtes Factoring. Bei letzterem verbleibt das Ausfallrisiko beim Unternehmen. Zahlt der Schuldner bei Fälligkeit einer Forderung nicht, muss das Unternehmen den vom Factor erhaltenen Betrag zurückzahlen. In diesem Fall liegt quasi ein Kreditvertrag vor. Beim echten Factoring geht die Forderung hingegen auf den Factor über und er übernimmt das Risiko eines Zahlungsausfalls. Bei diesem Factoring handelt es sich um einen Kaufvertrag.
Wie bei allen Rechtsgeschäften, sollten auch beim Forderungsverkauf die Einzelheiten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Wesentliche Vertragsinhalte sind zum Beispiel der Umfang der abzutretenden Forderungen, die Höhe der Vorauszahlung an das Unternehmen, Gebühren und Zinsen oder die Vertragslaufzeit.
Wie erwähnt, übernimmt der Factor beim echten Factoring das Ausfallrisiko für die angekauften Forderungen. Für mittelständische Unternehmen bedeutet dies eine klare Risikoverteilung ohne Regressansprüche seitens der Factoring-Gesellschaft. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird das Risiko vollständig an den Käufer abgetreten. Dies wirkt sich in der Praxis auf die Höhe der Factoring-Gebühr aus. Im Gegensatz dazu dient die „Forderungsabtretung“ beim unechten Factoring als Sicherheit für einen Kredit der Factoring-Gesellschaft. Der Factoringvertrag muss in diesem Fall klare Regelungen für den Umgang mit Zahlungsausfällen sowie möglichen weiteren Sicherheiten des verkaufenden Unternehmens enthalten. Das macht diese Factoring-Art in der Regel zwar günstiger, dafür verbleibt das Risiko jedoch komplett beim „veräußernden“ Unternehmen.
Factoring hat auch steuerliche Auswirkungen, die KMU berücksichtigen müssen. Diese hängen zum Teil davon ab, ob es sich um echtes oder unechtes Factoring handelt.
Umsatzsteuerlich wird nicht zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden. Hier gelten die allgemeinen Regelungen des § 13 UStG. Bilanziell wirken sich echtes und unechtes Factoring jedoch unterschiedlich aus. Für detaillierte Informationen empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren. Die Factoringgebühren können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung gewinnt das Thema Datenschutz immer mehr an Bedeutung. Beim Factoring werden personenbezogene Daten des Unternehmens an den Factor übermittelt. Dies erfordert die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Factor ist unter anderem verpflichtet, den Kunden über die Datenübermittlung zu informieren.
Sie haben nähere Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Factorings? Kontaktieren Sie gerne unseren Experten.