Regelmäßiger Forderungsverkauf benötigt verlässliches Vertragswerk
Factoring, also der regelmäßige Forderungsverkauf, ist eine pragmatische Möglichkeit für Unternehmen, ihren steten Liquiditätszufluss zu sichern, sich vor Zahlungsausfall zu schützen und finanziellen Engpässen vorzubeugen. Doch bevor Forderungen verkauft und bevorschusst werden können, braucht es eine rechtliche Grundlage: den Factoringvertrag. Er legt alle Rechte und Pflichten von Unternehmen und Anbieter fest und schafft Transparenz und Sicherheit.
Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine offenen Forderungen an einen Factoring-Anbieter. Dieser zahlt in der Regel 80 bis 90 Prozent des Rechnungsbetrags innerhalb von 48 Stunden aus. So muss das Unternehmen nicht wochen- oder monatelang auf Kundenzahlungen warten und kann die liquiden Mittel sofort für das Tagesgeschäft oder beispielweise wichtige Investitionen einsetzen.
Die Transaktion zwischen Unternehmen und Anbieter wird zuvor in einem Factoringvertrag schriftlich festgehalten. Dabei handelt es sich entweder um eine Sonderform des Kaufvertrags oder um einen Kreditvertrag. Hier kommt es darauf an, ob das Unternehmen echtes oder unechtes Factoring anwenden will:
- Echtes Factoring (Kaufvertrag): Der Anbieter kauft nicht nur die Forderungen an, er übernimmt auch das Risiko eines Zahlungsausfalls. Das bedeutet: Zahlt ein Kunde des Factoring-Nutzers nicht, erhält Letzterer dennoch sein Geld.
- Unechtes Factoring (Kreditvertrag): Das Ausfallrisiko wird weiterhin vom Unternehmen getragen. Bleibt eine Forderung unbezahlt, muss der bevorschusste Betrag an den Factoring-Anbieter zurückgezahlt werden.
In der Praxis ist echtes Factoring – also ein Kaufvertrag – deutlich verbreiteter, da es Unternehmen mehr Sicherheit bietet. Daher gehen wir hierauf näher ein.
Zentrale Inhalte des Factoringvertrags
Ein gut strukturierter, klar formulierter und schlüssig aufgebauter Factoringvertrag ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal eines professionellen Factoring-Anbieters. Im Mittelpunkt steht dabei ein schriftlich fixierter Rahmen, der die grundsätzlichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Partner enthält. Dies zeigt, dass Letzterer rechtlich sauber arbeitet und kundenorientiert denkt. Wer verschiedene Anbieter vergleicht, sollte daher die Vertragsgestaltung unter anderem auf folgende Kriterien genau prüfen.
Typische Bestandteile des Kaufvertrags:
- Angaben zu den Vertragsparteien: etwa Name und Anschrift beider Parteien
- Factoring-Art: z. B. Full-Service-, Ausschnitts/Auswahl- oder Inhouse Factoring
- Abtretbare Forderungen: Art, Inhalt und Qualität der Forderungen
- Mindest- und Höchstbeträge: Limits für Forderungsankäufe
- Kosten und Gebühren: u. a. Factoring-Gebühr, Zinsbedingungen, Debitorenprüfgebühren etc.
- Zeitraum zwischen Rechnungseinreichung und Sofortauszahlung: meist 24 bis 48 Stunden
- Höhe der Sofortauszahlung: in der Regel 80 bis 90 Prozent des Rechnungsbetrags
- Sicherungseinbehalte: Höhe und Rückzahlungsmodalität – meist nach Forderungsausgleich durch den Schuldner
- Kontoverbindungen: für Auszahlung und Zahlungseingänge
- Abrechnungsbedingungen
- Laufzeit und Kündigungsfrist: häufig ein bis zwei Jahre Laufzeit; drei bis sechs Monate Kündigungsfrist
Die genauen Angaben werden in den Vertragsverhandlungen zwischen der Factoring-Gesellschaft und dem künftigen Factoring-Kunden vereinbart.
Über die allgemeinen Vertragsinhalte hinaus werden in aller Regel ergänzende Vereinbarungen getroffen. Wenn der Factoring-Nutzer sich etwa für Full-Service-Factoring entschieden hat, muss auch die Übernahme des gesamten Forderungsmanagements, also Debitorenbuchhaltung- Mahn- und vertraglich geregelt werden. Beim Ausschnittfactoring wird vereinbart, welche Forderungen genau einbezogen werden sollen. Zudem werden meist detaillierte Angaben zu den Kunden des Factoring-Nutzers festgehalten.
Haben Sie Fragen zum Factoringvertrag oder möchten prüfen, inwiefern Factoring zu Ihrem Unternehmen passt? Kontaktieren Sie gerne unseren Experten.