Rahmenvertrag im Factoring Alles über den
Factoringvertrag

Factoring

Kennen Sie schon die Factoring-Variante im stillen beziehungsweise verdeckten Verfahren?

Im Factoring-Vertrag werden in einem Rahmenvertrag zwischen Factoring-Anbieter und Factoring-Kunde alle Rechte und Pflichten näher geregelt.

Kernbereiche im Factoringvertrag sind:

  • die Anbietungspflicht für Forderungen
  • die Ankaufspflicht des Factors im Rahmen der vereinbarten Delkredere-Limite
  • sowie die Haftung des Factoring-Kunden für den rechtlichen Bestand der Forderung.

Auch individuelle Vereinbarungen (z. B. ausgeschlossene Debitoren) können Bestandteil des Factoringvertrages sein. Diese können auch separat in einem sogenannten Sideletter geregelt werden. Wichtig ist darüber hinaus, ob es sich dabei um ein “echtes oder ein unechtes Factoring“ handelt.

Beim sog. „echten Factoring“ kauft der Factor Forderungen regresslos im Rahmen der eingeräumten Debitorenlimite an – also ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf den Factoring-Kunden. Das ist der Unterschied zum „unechten Factoring„. Bei dem Factoringvertrag handelt es sich daher um eine Sonderform des Kaufvertrages gemäß § 433 ff. BGB. Wir bieten ausschließlich das echte Factoring an.

Was beinhaltet
ein Factoringvertrag?

Der Factor und der Factoring-Kunde schließen einen Rahmenvertrag, der die Einzelheiten der Zusammenarbeit enthält. Dazu gehören Einzelheiten zum Forderungsverkauf, wie z. B. Art und Beschaffenheit der anzudienenden Forderungen. Folgende Inhalte gehören zu einem Factoringvertrag:

  • Auflistung der Vertragsparteien
  • Art der Zusammenarbeit (z. B. Full-Service-Factoring)
  • Der Factoringrahmen beinhaltet die Summe aller angekauften Forderungen
  • Kaufpreiseinbehalt (auch Sicherungseinbehalt genannt)
  • Höhe der Factoringgebühr
  • Höhe der Mindestfactoringgebühr
  • Höhe der Zinsen für die Bevorschussung der Forderungen
  • Höhe der Limitprüfgebühr; Gebühr für die Bonitätsprüfung und -überwachung der Debitoren
  • mögliche weitere Gebühren (z. B. für Außenprüfungen beim Factoring-Kunden)
  • gesonderte Vereinbarungen (wie z. B. Debitorenausschlüsse)
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Individuell

Zusätzliche Vereinbarungen im Factoringvertrag

Das Factoring-Vertragswerk kann weitere Sideletter für individuelle Vereinbarungen beinhalten. Hier können z. B. bestimmte Formen des Factorings wie Auswahlfactoring geregelt werden. Zum Factoringvertrag gehören darüber hinaus die AGB des Factors sowie eine Bürgschaftserklärung. Letztere besitzt keinerlei Außenwirkung. Teilweise wird dies auch als Garantieerklärung oder Absicherung der Geschäftsbeziehung tituliert. Darin übernimmt der Factoring-Kunde das Veritätsrisiko für die angedienten Forderungen. Unter Verität versteht man die Werthaltigkeit, also den rechtlichen Bestand einer Forderung. Der Verkäufer der Forderungen, also der Factoring-Kunde, haftet dem Factor gegenüber für den rechtlichen Bestand der Forderungen. Er muss also bestätigen, dass die verkauften Forderungen tatsächlich bestehen.

Kurz erklärt

Kosten der Zusammenarbeit

Im Factoringvertrag sind alle anfallenden Kosten aufgeführt. Dazu gehören:

Factoringgebühren: Für die Absicherung der Forderungen und den kompletten Service (Debitorenbuchhaltung, Mahn- und Inkassowesen) sowie das gesamte Handling der Zusammenarbeit.

Zinsen: Für die Bevorschussung der Forderung (meist 90 %) vom Tag der Erstauszahlung bis zum Tag der Zahlungseingangs durch den Debitor

Debitorenprüfgebühr: Gebühr, die einmal p. a. anfällt für die Einholung und Einrichtung des Warenkreditversicherungslimits sowie die dauerhafte Überwachung der Bonität des jeweiligen Debitors.

EKF Factoring

Laufzeit und Kündigungsfrist

Die Laufzeit eines Factoringvertrages liegt in der Regel zwischen ein und drei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten vor Vertragsende. In unserem Hause ist ein Vertrag zunächst auf zwei Jahre befristet.

Der Vertrag kann in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des zweiten Vertragsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr mit einer Kündigungsfrist von jeweils sechs Monaten zum Vertragsjahresende.

FAQ zum Factoringvertrag

Factoring Anfragen

Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten

Wolfgang Roell

Wolfgang Roell

Marketing und Vertrieb