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Hofheim, den 19.05.2023

Factoring in der Insolvenz



Während einer Insolvenz ist es für Betriebe in der Regel schwer, eine Finanzierung zu erhalten. Dies verringert die Sanierungschancen meist gravierend – die Fortführung der Unternehmen steht auf dem Spiel. Factoring bildet hier eine Ausnahme: Es steht auch in der Krise zur Verfügung und hilft unter anderem dabei, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.

Diesen April lag die Zahl der Firmenpleiten in Deutschland 22 Prozent über dem Wert des Vorjahresmonats. Das ergab der Insolvenztrend des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle. Auch wenn eine Insolvenz längst nicht mehr mit der Abwicklung des Unternehmens gleichzusetzen ist – eine Herausforderung ist sie allemal. Gerade die Finanzierung wird für zahlungsunfähige Unternehmen zur komplexen Aufgabe, da gewohnte Quellen wie Bankkredite kaum noch zur Verfügung stehen. Kreditgeber wollen Sicherheiten, die ein insolventes Unternehmen in der Regel nicht bereitstellen kann. Bei Factoring ist dies anders: Außer den regelmäßig angekauften Forderungen selbst benötigt der Factor grundsätzlich keine Sicherheiten – außer der Garantie hinsichtlich der Verität der Forderungen. 

Durch die Vorfinanzierung der Umsätze setzt eine Factoringzusammenarbeit unmittelbar Liquidität frei, die ein Unternehmen in der Krise vor allem dazu benötigt, seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Denn: Viele Lieferanten und Dienstleister stellen aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auf Vorkasse um. Somit werden umfassende Mittel benötigt, bevor das Unternehmen aus gekauften Waren oder Leistungen überhaupt eigenen Umsatz erzielen kann. Zeitgleich werden die Zahlungsziele gegenüber den eigenen Kunden möglichst aufrechterhalten, schließlich soll in der angespannten Situation die Geschäftsbeziehung nicht gefährdet werden. Factoring unterstützt dieses Vorgehen und gibt dem geschwächten Unternehmen obendrein Sicherheit, da es dieses auch vor Forderungsausfällen schützt. 

Dann ist Factoring in der Insolvenz möglich

Nutzt ein Unternehmen Factoring bereits vor der Krise, dann muss es seinen Factor nur rechtzeitig über die neue Situation informieren. Hat die Zusammenarbeit zuvor gut funktioniert, wird ein versierter Anbieter seinen Kunden auch im Rahmen der Insolvenz weiterbetreuen, es sei denn, die Unternehmenspolitik untersagt es dem Factor in der Insolvenz weiter zusammenzuarbeiten. Es ist für Unternehmen sogar möglich, Factoring erst im Rahmen der Sanierungssituation mit an Bord zu holen. Hier muss die Abstimmung je nach Art der Insolvenz über den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter und die Sanierungsberatung des Unternehmens erfolgen. Neben typischen Unterlagen für den Factoring-Vertrag müssen im Krisenkontext beispielsweise auch Gerichtsbeschlüsse, Sanierungsgutachten oder der Insolvenzplan beim Factor vorgelegt werden. Wichtig ist zudem, dass die Forderungen überhaupt verkauft werden können. Es darf also nicht bereits eine Forderungsabtretung bestehen, so dass ein Gläubiger besondere Rechte auf die Forderungen hat.

Auswirkungen des Factorings auf die Insolvenz

Da Factoring eine Vorfinanzierung der eigenen Umsätze ist, erzeugt es auch im Insolvenzkontext keine organisatorischen Komplikationen: Bei den Erlösen handelt es sich um normale Umsatzerlöse; die Kosten für das Factoring gelten als reguläre Betriebsausgaben. Auf die Insolvenzmasse und vor allem die Verteilung des Insolvenzerlöses hat Factoring kaum Einfluss. Es kann höchstens den positiven Effekt haben, dass durch den Verkauf der Forderungen mehr Barmittel bereitstehen, um die Gläubiger zu befriedigen. Was an den Factor verkauft wurde, verlässt den Bestand des Unternehmens und damit auch die Insolvenzmasse. Lediglich am Insolvenzstichtag noch nicht verkaufte Forderungen und noch offene Sicherheitseinbehalte fließen den Gläubigern zu.

Sollten an den Factor verkaufte Forderungen ausfallen, wirken diese sich steuerlich nicht mehr gewinnmindernd aus, da der entsprechende Betrag vom Factor beglichen wurde. Höchstens Sicherheitseinbehalte, also noch beim Unternehmen verbliebene Forderungsteile – meist 10 bis 20 Prozent, oder zurückgegebene Forderungen etc. können eine steuerliche Gewinnminderung begründen.

Sie haben Fragen zu Factoring in der Insolvenz? Unsere Experte steht für Sie bereit.


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Wolfgang Roell

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