Im Factoring-Vertrag werden in einem Rahmenvertrag zwischen Factoring-Anbieter und Factoring-Kunde alle Rechte und Pflichten näher geregelt. Kernbereiche im Factoringvertrag sind:
Auch individuelle Vereinbarungen (z. B. ausgeschlossene Debitoren) können Bestandteil des Factoringvertrages sein. Diese können auch separat in einem sogenannten Sideletter geregelt werden. Wichtig ist darüber hinaus, ob es sich dabei um ein “echtes oder ein unechtes Factoring“ handelt.
Beim sog. "echten Factoring" kauft der Factor Forderungen regresslos im Rahmen der eingeräumten Debitorenlimite an - also ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf den Factoring-Kunden. Das ist der Unterschied zum "unechten Factoring". Bei dem Factoringvertrag handelt es sich daher um eine Sonderform des Kaufvertrages gemäß § 433 ff. BGB. Wir bieten ausschließlich das echte Factoring an.
Der Factor und der Factoring-Kunde schließen einen Rahmenvertrag, der die Einzelheiten der Zusammenarbeit enthält. Dazu gehören Einzelheiten zum Forderungsverkauf, wie z. B. Art und Beschaffenheit der anzudienenden Forderungen. Folgende Inhalte gehören zu einem Factoringvertrag:
Das Factoring-Vertragswerk kann weitere Sideletter für individuelle Vereinbarungen beinhalten. Hier können z. B. bestimmte Formen des Factorings wie Auswahlfactoring geregelt werden. Zum Factoringvertrag gehören darüber hinaus die AGB des Factors sowie eine Bürgschaftserklärung. Teilweise wird dies auch als Garantieerklärung oder Absicherung der Geschäftsbeziehung tituliert. Darin übernimmt der Factoring-Kunde das Veritätsrisiko für die angedienten Forderungen. Unter Verität versteht man die Werthaltigkeit, also den rechtlichen Bestand einer Forderung. Der Verkäufer der Forderungen, also der Factoring-Kunde, haftet dem Factor gegenüber für den rechtlichen Bestand der Forderungen. Er muss also bestätigen, dass die verkauften Forderungen tatsächlich bestehen.
Im Factoringvertrag sind alle anfallenden Kosten aufgeführt. Dazu gehören:
Factoringgebühren: Für die Absicherung der Forderungen und den kompletten Service (Debitorenbuchhaltung, Mahn- und Inkassowesen) sowie das gesamte Handling der Zusammenarbeit.
Zinsen: Für die Bevorschussung der Forderung (meist 90 %) vom Tag der Erstauszahlung bis zum Tag der Zahlungseingangs durch den Debitor
Debitorenprüfgebühr: Gebühr, die einmal p. a. anfällt für die Einholung und Einrichtung des Warenkreditversicherungslimits sowie die dauerhafte Überwachung der Bonität des jeweiligen Debitors.
Die Laufzeit eines Factoringvertrages liegt in der Regel zwischen ein und drei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten vor Vertragsende. In unserem Hause ist ein Vertrag zunächst auf zwei Jahre befristet.
Der Vertrag kann in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des zweiten Vertragsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr mit einer Kündigungsfrist von jeweils sechs Monaten zum Vertragsjahresende.
Der Factoringvertrag ist ein Rahmenvertrag zwischen einem Factoring-Anbieter und einem Factoring-Kunden, der alle Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit näher regelt. Die Kernbereiche umfassen
Zusätzlich können individuelle Vereinbarungen, wie ausgeschlossene Debitoren, Bestandteil des Vertrages sein.
Die Haftung des Factoring-Kunden für den rechtlichen Bestand der Forderung wird separat in einer Garantie- oder Bürgschaftsvereinbarung geregelt.